Umzug nach Leipzig aus einem anderen Kreis oder einer kreisfreien Stadt
Allgemeine Informationen
Bei einem Umzug nach Leipzig aus einem anderen Kreis oder einer anderen kreisfreien Stadt muss eine Korrektur der Adresse im Zentralen Fahrzeugregister unverzüglich vorgenommen werden. Sie haben die Möglichkeit die auswärtigen Kennzeichen beizubehalten oder das Fahrzeug auf ein Leipziger Kennzeichen umzuschreiben.
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (Sie müssen bereits im Bürgeramt umgemeldet sein)
- gültiges Protokoll zur Hauptuntersuchung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (nur bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer nur bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens)
- Amtliche Kennzeichentafeln (nur bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens)
Die amtlichen Kennzeichen sind nur erforderlich, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist und eine neues Kennzeichen gewünscht wird, damit die ursprünglichen Kennzeichen entwertet werden können. Sofern Sie noch über bundesdeutsche Fahrzeugpapiere verfügen, so ist die Vorlage des Fahrzeugscheins und des Fahrzeugbriefs erforderlich.
Die Prüforganisationen melden den Zulassungsbehörden alle durchgeführten Hauptuntersuchungen auf elektronischem Weg. Manchmal kommt es hier zu zeitlichen Verzögerungen und die Daten liegen noch nicht vor. Um Verzögerungen bei der Umschreibung zu vermeiden, bringen Sie bitte vorsichtshalber das Protokoll zur Hauptuntersuchung im Original zum Termin mit.
Sie können das Fahrzeug auch von einer/ einem Bevollmächtigten umschreiben lassen. Dafür stellen Sie bitte der/ dem Bevollmächtigten eine formlose Vollmacht bezogen auf das Fahrzeug aus. Die Vollmacht muss durch den/ die Fahrzeughalter/-in beziehungsweise Vollmachtgeber/-in im Original unterschrieben sein. Bitte geben Sie der/ dem Bevollmächtigten auch eine Ausweiskopie der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters beziehungsweise Vollmachtgeberin/ Vollmachtgebers zur Unterschriftenprüfung mit. Unter dem Punkt Formulare können Sie sich gerne ein formloses Muster für die Vollmacht herunterladen.
Hinweise für die Umschreibung bei juristischen Personen
Sollte die Umschreibung für ein Unternehmen erfolgen, dann ist zusätzlich die Vorlage einer Gewerbeanmeldung, eines Handelsregisterauszugs, aus dem der Vertretungsberechtigte hervorgeht, sowie einer Ausweiskopie der/ des jeweiligen Vertretungsberechtigten, erforderlich.
Bei einer Einzelunternehmung wird die private Anschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) geändert – der Personalausweis und die Gewerbeanmeldung der Antragstellerin/ des Antragstellers ist dafür notwendig.
Handelt es sich um eine GbR, so ist das Fahrzeug auf eine ausgewählte Person mit dem Zusatz der GbR zugelassen. Für die Umschreibung ist die Gewerbeanmeldung des betroffenen Gesellschafters/ der betroffenen Gesellschafterin erforderlich.
Vereine legen bitte einen Auszug aus dem Vereinsregister in Verbindung mit den Ausweiskopien der Vertretungsberechtigten und einen Briefkopfbogen als Nachweis der Vereinstätigkeit vor.
Sollten Sie ein nicht anzeigepflichtiges Gewerbe betreiben und damit über keine Gewerbeanmeldung verfügen, so können Sie unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (beispielsweise ein Briefkopfbogen Ihres Gewerbes), das Fahrzeug zulassen. Ihr Gewerbe wird dann bei uns systemisch hinterlegt.
- Vollmacht zur Zulassung eines Fahrzeuges
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Fristen und Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt in der Regel im Rahmen eines persönlichen Termins bei der Kfz-Zulassungsbehörde.
Aufgrund der Pandemie ist es aktuell möglich den Antrag auf Änderung der Kfz-Halterdaten ohne persönliche Vorsprache einzureichen. Dies kann
- zum einen über das Portal iKfZ erfolgen
- zum anderen über die Abgabe des vorausgefüllten Antrages inkl. Anlagen in einem Bürgerbüro oder im Technischen Rathaus (siehe Kfz-Zulassung - kontaktlose Antragstellung)
Kosten und Gebühren
Die Gebühren bestimmen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind für die jeweiligen Amtshandlungen unterschiedlich bemessen. Die Gesamtgebühr setzt sich aus Einzelkomponenten für die jeweiligen Amtshandlungen zusammen. Die Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgt nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Feststellung der erforderlichen Amtshandlungen für Ihr Anliegen.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte