Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach gemeinsamen Sorgerecht
Allgemeine Informationen
Haben Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind nicht bereits vor der Geburt, sondern erst nachträglich durch Abgabe eine Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass nach den Regelungen des Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) gemeinsames Sorgerecht durch einen auf Dauer angelegten Aufenthalt im Ausland erworben werden kann. Das somit erworbene Sorgerecht wird durch die Rückkehr nach Deutschland nicht wieder aufgehoben. Diese Regelung kann die Fristen für die Namensänderungsmöglichkeiten beeinflussen.
Zuständigkeit
Die Abgabe der Erklärung kann bei jedem Standesamt erfolgen. Wirksam wird die Erklärung erst mit Eingang beim registerführenden Standesamt des Geburtseintrages. Sollte Ihr Kind in Leipzig geboren sein, wird die Namensänderung mit Abgabe der Erklärung wirksam.
Rechtsgrundlagen
§ 1617b Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 1617c Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Geburtsurkunde des Kindes (mit Eintragung des Kindesvaters)
- Personalausweis der Eltern
- Geburtsurkunde des namensgebenden Elternteils
- Nachweis des gemeinsamen Sorgerechtes (Sorgeerklärung oder Eheurkunde)
Zur Abgabe der Erklärung müssen die Kindesmutter und der Kindesvater anwesend sein. Das Kind ist ab dem 7. Lebensjahr zu befragen beziehungsweise ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind der Erklärung zustimmen.
Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage ausländischer Dokumente diese gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung benötigen. Des Weiteren sind fremdsprachige Dokumente mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher vorzulegen.
Ablauf und Verfahren
Das Standesamt bietet persönliche Vorsprachen aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung an. Bitte nutzen Sie zur Terminvereinbarung unseren Online-Service.
Achtung: Bei der Wahrnehmung von Terminen ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Kosten und Gebühren
Für die Erklärung wird eine Gebühr von 35,00 Euro erhoben. Eine Bescheinigung über die wirksame Änderung des Namens kostet 10,00 Euro. Im Regelfall ist es jedoch sinnvoller und ausreichend für das Kind eine neue Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtenbuches zu beantragen.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte