Anschlusserklärung an die geänderte Namensführung der Eltern
Allgemeine Informationen
Ändert sich die Namensführung der Eltern zum Beispiel durch Eheschließung oder die Namensführung des namensgebenden Elternteils (zum Beispiel durch Wiederannahme eines früheren Namens), können die Eltern beziehungsweise der namensgebende Elternteil dem Kind den neuen Familiennamen erteilen.
Zuständigkeit
Die Abgabe der Erklärung kann bei jedem Standesamt erfolgen. Wirksam wird die Erklärung erst mit Eingang beim registerführenden Standesamt des Geburtseintrages. Sollte Ihr Kind in Leipzig geboren sein, wird die Namensänderung mit Abgabe der Erklärung wirksam.
Rechtsgrundlagen
§ 1617c Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 1617c Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Ausweis aller Beteiligter
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis der Namensänderung der Eltern oder des namensgebenden Elternteils
Für die Abgabe der Erklärung müssen die Eltern des Kindes beziehungsweise der namensgebende Elternteil und gegebenenfalls ein ebenfalls mitsorgeberechtigter Elternteil anwesend sein. Ab dem 7. Lebensjahr ist das Kind zu befragen bzw. ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind der Erklärung zustimmen. Ab dem 18. Lebensjahr erklärt das Kind allein.
Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage ausländischer Dokumente diese gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung benötigen. Des Weiteren sind fremdsprachige Dokumente mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher vorzulegen.
Ablauf und Verfahren
Sie können die Erklärung zu unseren Öffnungszeiten am Service-Schalter (Stadthaus Zimmer 16) abgeben. Bitte planen Sie hierzu entsprechende Wartezeiten ein.
Bei einer Namensänderung für das Kind, welche nicht durch eine Eheschließung erfolgt ist, ist die vorherige Beratung im Besonderen angeraten.
Kosten und Gebühren
Für die Erklärung wird eine Gebühr von 35,00 Euro erhoben. Eine Bescheinigung über die wirksame Änderung des Namens kostet 10,00 Euro. Im Regelfall ist es jedoch sinnvoller und ausreichend für das Kind eine neue Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtenbuches zu beantragen.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte