Städtische Veranstaltungsflächen für Open Airs und weitere Sondernutzungen
In den städtischen Park- und Grünanlagen gibt es zahlreiche Möglichkeiten zum Verweilen, Erholen, Flanieren oder für sportliche Betätigungen. Sie bieten Raum für Begegnungen. Sie sind für alle Menschen öffentlich zugänglich und nutzbar. Für Treffen mit mehr als 50 Personen in einem Park ist eine Vereinbarung mit der Stadt Leipzig erforderlich. Dies dient der Sicherung des Gemeingebrauchs sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Bei diesen Sondernutzungen wird zwischen Open-Air-Veranstaltungen, Allgemeinen Sondernutzungen sowie dem Spezialfall der Sondernutzung aufgrund von Baustellengeschehen unterschieden.
Open-Air-Veranstaltungen
Für nicht kommerzielle Open-Air-Veranstaltungen sind zehn Flächen festgelegt worden. Wie diese genutzt werden können und wie Sie eine Genehmigung erhalten, haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt.
Übersicht Veranstaltungsflächen
Personenanzahl maximal | Veranstaltungstermine | |
---|---|---|
Friedenspark |
| Veranstaltungen pro Jahr: 5 insgesamt
|
Auensee |
| Veranstaltungen pro Jahr: 2 insgesamt
|
Clara-Zetkin-Park (AOK-Wiese) |
| Veranstaltungen pro Jahr: 5 |
Küchenholz |
| Veranstaltungen pro Jahr: 3 insgesamt
|
Lene-Voigt-Park |
| Veranstaltungen pro Jahr: 5 insgesamt, davon
|
Erholungspark Lößnig Dölitz |
| Veranstaltungen pro Jahr: 5 insgesamt, davon
|
Richard-Wagner-Hain |
| Veranstaltungen pro Jahr: 8 insgesamt
|
Schönauer Park |
| Veranstaltungen pro Jahr: 5 insgesamt
|
Volkshain Stünz |
| Veranstaltungen pro Jahr: 3 insgesamt, davon
|
Wilhelm-Külz-Park |
| Veranstaltungen pro Jahr: 10 insgesamt, davon
|
Antrag stellen
Grundlegendes
Es handelt sich insgesamt um zehn Flächen in den öffentlichen Park- und Grünanlagen im Leipziger Stadtgebiet. Eine Übersicht über die Flächen und wichtige Informationen zu den jeweiligen Flächen erhalten Sie in der interaktiven Stadtkarte oben.
Open Airs nach diesem Schema können jederzeit – im Zeitraum zwischen Anfang März und Ende Oktober aufgrund naturschutzrechtlicher Einschränkungen wie Vogelbrutzeit jedoch nur eingeschränkt – eines jeden Jahres auf diesen Flächen veranstaltet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Flächensteckbriefen.
Auf allen zehn Flächen können zusammen insgesamt 56 nichtkommerzielle Open-Air-Veranstaltungen pro Kalenderjahr durchgeführt werden. Die Anzahl der möglichen Veranstaltungen je Fläche entnehmen Sie dem Flächensteckbrief der jeweiligen Open-Air-Fläche in der obigen interaktiven Stadtkarte.
Unter nichtkommerziellen Veranstaltungen sind jene ohne Gewinnerzielungsabsichten gemeint, sprich Einnahmen, die über die reine Kostendeckung hinausgehen. Es dürfen also keine Eintrittsgelder, verpflichtende Spenden oder andere Nutzungsgebühren für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben werden. Außerdem muss ein freier, unbeschränkter Zugang gewährleistet sein (keine Einzäunung und ähnliches), da die Flächen grundsätzlich der Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Beispiele: private Feiern, Firmenfeiern, Kultur- und Tanzveranstaltungen (Musikdarbietungen, Lesungen, Theateraufführungen)
Diese Info entnehmen Sie dem Flächensteckbrief der jeweiligen Open-Air-Fläche in der interaktiven Stadtkarte.
Die Haftung übernehmen Sie als Veranstalter/-in. Wir empfehlen deshalb das Abschließen einer Veranstalterhaftpflichtversicherung (siehe Frage: Brauche ich Versicherungen, um Open Airs veranstalten zu können?).
Sie benötigen per se keine Versicherungen, wir empfehlen aber den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung.
So gut man sich auch vorbereitet – Schäden können immer passieren. Mit einer Veranstalterhaftpflicht sichern Sie sich für den Fall von beispielsweise Personenschäden, Haftpflichtschäden oder eigenen Sachschäden ab. Ohne solch eine Versicherung haften Sie als Veranstalter/-in im Schadensfall persönlich. Mehr Infos zu dem Thema erhalten Sie bei Touring Artists.
Die Stadt Leipzig versteht sich als weltoffene, pluralistische und diverse Stadt, die auf Vielfalt und gemeinsame Verantwortung baut und sich zum Ziel setzt, dass alle Menschen unabhängig von Alter, Aussehen, Beeinträchtigung, Biografie, Geschlecht, Religion, sexueller Identität oder sexueller Orientierung, sozialem Stand, Weltanschauung oder anderen Diversitätskategorien gleichberechtigt und respektvoll miteinander leben.
Dies soll sich auch auf den in der Stadt Leipzig durchgeführten Veranstaltungen widerspiegeln. Wichtig ist ein respektvolles Miteinander, welches die Grenzen und Bedürfnisse aller Anwesenden einer Veranstaltung – unabhängig von der Größe – akzeptiert und angemessen berücksichtigt.
Allen Veranstalter/-innen wird die entsprechende Umsetzung des städtischen Awareness-Leitfadens bei jedweder Art von Veranstaltungen in städtischen Immobilien sowie auf öffentlichen und privaten Flächen mit Nachdruck empfohlen.
- Vollständiger Awareness-Leitfaden - inklusive Checkliste für eigene Veranstaltungen (PDF 573 KB)
- Übersichtliche Zusammenfassung wichtiger Basisinformationen der Initiative Awareness e.V.
- Must-Haves für die Einführung von Awareness-Strukturen der Initiative Awareness e.V.
- Must-Haves für funktionierende Awareness-Teams der Initiative Awareness
Eine grundsätzliche Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitskonzeptes bei Veranstaltungen gibt es in Sachsen nicht. Die Sächsische Versammlungsstättenverordnung schreibt ein Sicherheitskonzept ab 5.000 Besucherplätzen vor (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO gemäß Paragraph 1 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 43 Absatz 2). Laut den Steckbriefen sind, mit Ausnahme des Wilhelm-Külz-Park mit maximal 2.000 Besucher/-innen, an den Standorten maximal bis zu 500 Besucher/-innen zulässig. Insofern werden auch in analoger Anwendung die Voraussetzungen des Paragraph 43 Absatz 2 SächsVStättVO nicht zum Tragen kommen. Ein Sicherheitskonzept dient jedoch immer dem Schutz von Besucher/-innen, Akteur/-innen, Personal und anderen Beteiligten auf dem Veranstaltungsgelände und die oder der jeweilige Veranstalter/-in ist für deren Sicherheit verantwortlich.
Für die Beurteilung, ob ein Sicherheitskonzept für eine Veranstaltung empfehlenswert ist, sollten folgende Kriterien herangezogen werden:
- Grad der Gefährdung, der von der Veranstaltung selbst ausgeht
- Verhältnis Besucherzahl zu Einwohnern der Stadt/ des Stadtteils
- Zusammensetzung der Besuchergruppe
- Eignung des Veranstaltungsortes für die geplante Veranstaltung (diese Eignung wurde bereits in den Steckbriefen unter "mögliche Veranstaltungen" verankert).
Wenn für die jeweiligen Veranstalter/-innen ein Sicherheitskonzept in Betracht kommt, sollte es mindestens folgende Inhalte umfassen:
- Definition der Veranstaltungsfläche und des Veranstaltungszeitraumes
- Festlegung der zu erwartenden Besucherzahl und weiterer Personen auf dem Veranstaltungsgelände
- Bestimmung des Veranstaltungsleiters
- Personaleinsatzkonzepte (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache)
- Krisenmanagement, Notfallszenarien, Räumung/Evakuierung
- Schutzmaßnahmen, um Gefahrenquellen zu minimieren beziehungsweise Gefahrenquellen zu verhindern.
Sollte es seitens der Stadt Leipzig hier Nachfragebedarf geben, wenden sich das Ordnungsamt, Abteilung Sicherheitsbehörde, Sachgebiet Versammlungs- und Veranstaltungsbehörde oder das Amt für Stadtgrün und Gewässer direkt an Sie.
Im Rahmen des Antragsprozesses müssen Sie sich mit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO einverstanden erklären. Folgende personenbezogenen Daten werden im Antragsprozess erhoben und an das Amt für Stadtgrün und Gewässer übermittelt: Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse. Je nach Größe der geplanten Veranstaltung werden wir Sie bitten, Namen und Telefonnummer auch an die Polizeidirektion Leipzig weiterleiten zu lassen, so kann diese bei Bedarf schnell direkt mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Durch solche direkten Absprachen lassen sich manche Situationen schnell und unkompliziert ohne ein Erscheinen der Polizei vor Ort klären.
Vorbereitung und Anmeldung
In Leipzig gibt es eine Vielzahl nichtkommerzieller Live-Veranstaltende, die gerne auf diesen legalisierten Flächen ihre Kunst präsentieren möchten. Um zu verhindern, dass es hier zur Bevorzugung Einzelner kommt, sollte pro Veranstalter/-in eine Veranstaltung auf einer Open-Air-Fläche mit großen Vorlauf angemeldet werden. Weitere Open Airs (auch auf anderen Open-Air-Flächen) können erst mit einem Vorlauf von vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung angemeldet werden, um allen nichtkommerziell Veranstaltenden diskriminierungsfreien Zugang zu den Flächen zu gewähren.
Bitte geben Sie uns, wenn möglich zehn Werktage Zeit.
- Sie sollten wissen, wo, wann, mit wie vielen Menschen und zu welcher Uhrzeit Sie veranstalten möchten.
- Es werden Kontaktdaten der antragsstellenden Person sowie einer Ansprechperson vor Ort benötigt.
- Sie sollten, wenn bereits vorliegend, die Nachweise für die Mobilen Toiletten sowie Abfallsäcke hochladen. Falls diese noch nicht vorhanden sind, müssen diese bis zu einem Werktag vor Veranstaltung beim Amt für Stadtgrün und Gewässer vorgelegt werden.
- Wenn Sie für die Veranstaltungslogistik mit Fahrzeugen auf die Fläche fahren möchten, sollten Sie die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge zur Hand haben (kann nachgereicht werden).
- Wenn Sie vor Ort Getränke und/oder Speisen verkaufen möchten, muss die Gewerbeerlaubnis hochgeladen werden.
- Falls für die Veranstaltung ein so genanntes „Seltenes Ereignis“ (siehe unten) beantragen möchten, müssen Sie Folgendes benennen:
- den geplanten Versorgungspegel,
- den Zeitpunkt der Einpegelung und das damit beauftragte Schallschutzbüro,
- den Abstand zur nächsten Wohnbebauung,
- eine/-n Lärmschutzberantwortliche/-n,
- Standortgebundenheit oder die soziale Adäquanz und Aktzeptanz und
- die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der Schallimmissionen
Kosten und Fördermöglichkeiten
Hierbei verhält es sich wie so oft im Leben: Es hängt davon ab. Folgende Nutzungspauschalen werden aber in jedem Fall durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer erhoben:
50,00 Euro Nutzungspauschale für Veranstaltungsflächen
- Auensee
- Erholungspark Lößnig-Dölitz
- Küchenholz
- Schönauer Park
- Volkshain Stünz
100,00 Euro Nutzungspauschale für Veranstaltungsflächen
- Clara-Zetkin-Park (AOK-Wiese)
- Friedenspark
- Lene-Voigt-Park
- Richard-Wagner-Hain
- Wilhelm-Külz-Park
In den Nutzungspauschalen sind drei Einfahrtgenehmigungen zur Veranstaltung sowie die Bearbeitungsgebühr beinhaltet. Jede weitere Einfahrtsgenehmigung kostet separat (PKW 10 Euro, Transporter 15 Euro, LKW 20 Euro).
Folgende weitere Kosten sollten Sie einplanen:
- Gegebenenfalls Bearbeitungsgebühr Untere Naturschutzbehörde: circa 68 Euro
- Kauf Müllsäcke Stadtreinigung: aktuell 6 Euro pro Stück (Schlüssel: 1 Müllsack pro 20 Personen)
- Miete Mobile Toiletten: circa 100 Euro (abhängig vom Anbieter) (Schlüssel: 1 Toilette pro 50 Personen)
Wenn Sie ihre nichtkommerzielle Open-Air-Kulturveranstaltung mit genügend Vorlauf planen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Fördermittel zu beantragen. Als Erstantragsteller/-in empfiehlt es sich bei allen Fördermöglichkeiten, im Vorhinein ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
Wichtig:
- in allen Fällen können Projekte nur gefördert werden, wenn ihre Umsetzung noch nicht gestartet wurde,
- für alle Fördermittelanträge ist eine möglichst präzise Beschreibung des gesamten Projekts nötig (inklusive Gesamt-Kosten- und Finanzierungsplan),
- eine Doppelförderung durch verschiedene Stellen der Stadt Leipzig ist nicht möglich.
Kulturförderung
Jeweils zum 31.03. und 30.09. eines Jahres kann ein Antrag auf Projektförderung beim Kulturamt Leipzig gestellt werden. Die Auswahl der geförderten Projekte erfolgt durch einen Fachbeirat innerhalb von ca. drei Monaten nach Antragsfrist, weswegen sich eine Beantragung nur lohnt, wenn Sie viel Vorlauf in der Projektplanung haben.
FAQs und Ansprechpersonen
Kleinprojekteförderung
Für Kulturprojekte mit Gesamtkosten von maximal 1.500 Euro kann die Kleinprojekteförderung beantragt werden. Dafür stehen jedes Jahr 50.000,00 € zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Antragstellung (PDF 440 KB)
Stadtbezirksbudget
Jeder Stadtbezirksbeirat verfügt über ein jährliches Budget von 50.000 Euro, um öffentlich zugängliche Projekte, die eine gewisse Reichweite haben, der Allgemeinheit dienen und sich auf den beantragten Stadtbezirk beziehen, zu fördern.
Weitere Informationen
Verfügungsfonds
Aus den Fonds können bei ausreichender Beteiligung Dritter Zuschüsse an Vereine, Initiativen, Institutionen und Einzelpersonen in kurzen Zeiträumen unkompliziert vergeben werden. Damit sollen kleinere quartiersbezogene Maßnahmen und Projekte bedarfsnah ermöglicht werden.
Weitere Informationen
Flächen
Ja, sofern Sie diese im Abstand von mindestens 1,5 Metern zu Baumstämmen und Sträuchern platzieren. Bei schweren Ausstattungen sind lastenverteilende Platten und bei starker Frequentierung Unterlagen zu verwenden, die Trittschäden auf den Wiesenflächen vermeiden.
Das Platzieren von Fliegenden Bauten ist möglich, muss aber vom Veranstalter/-in beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege angezeigt werden. Bühnen bis zu einer Grundfläche von 100 Quadratmetern und einer Höhe von maximal 5 Metern können aber ohne Anzeige aufgestellt werden.
Die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Spende zur Deckung der Ausgaben ist zunächst unentgeltlich möglich. Soll ein Verkauf erfolgen, ist eine Reisegewerbeerlaubnis mit der entsprechenden Tätigkeit ("Feilbieten von Speisen" beziehungsweise "Feilbieten von Getränken") nach Paragraph 55 Gewerbeordnung oder eine Bestätigung der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach Paragraph 2 Absatz 2 Sächsisches Gaststättengesetz von Nöten, die als Anhang im Online-Antrag mit hochgeladen werden muss.
Nein, auf den Flächen gibt es keine installierten Toiletten. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass für Ihre Gäste eine ausreichende Anzahl an Toiletten zur Verfügung steht. Üblicherweise ist mit Kosten in Höhe von circa 100 Euro pro Stück für das Mieten von mobilen Toiletten zu rechnen. Pro 50 Teilnehmenden muss eine Toilette nachgewiesen werden. Ein entsprechender Nachweis über die Anmietung ist vor dem Veranstaltungstag nachzureichen.
Nein, auf den Flächen stehen keine festen Medienanschlüsse zur Verfügung. Hier kann Kontakt zu den Stadt- oder Wasserwerken aufgenommen werden. Bitte beachten Sie bei Verwendung von Notstromaggregaten, dass diese die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte nicht übersteigen.
Ja, jedoch sind die Bestimmungen des Paragraph 19 Absatz 1 Satz 2 der Polizeiverordnung (PolVO) zu beachten.
Nein, die Fläche muss auch während der Veranstaltung weiterhin der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Die Einfahrt in die Grünanlage auf den Wegen ist auf Antrag mit einem Fahrzeug bis zu 3,5 Tonnen möglich und entsprechend mit zu beantragen.
Immissions- und Naturschutz
Diese Information sowie Angaben zur Ausrichtung Ihrer PA-Anlage entnehmen Sie dem Schallimmissionssteckbrief der jeweiligen Open-Air-Fläche in der interaktiven Stadtkarte.
Hinweis: Bitte halten Sie sich bei Ihrer Veranstaltung an die dort verankerten Werte für die Fläche, um Konflikte mit anderen Nutzenden oder Anwohner/-innen zu vermeiden und damit die Flächen noch lange für Open Airs zur Verfügung gestellt werden können.
Für die Überwachung der Lautstärke und Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte ist der Veranstalter selbst verantwortlich. Sofern eine Überschreitung der zulässigen Richtwerte festgestellt wird, ist die Lautstärke unverzüglich auf das zulässige Maß zu reduzieren.
Wird bei Beschwerden oder Kontrollen eine nicht nur unwesentliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte festgestellt, kann die Darbietung der Musik durch die Stadt oder die Polizei beschränkt oder ganz untersagt werden.
Diese Info entnehmen Sie dem Schallimmisionssteckbrief der jeweiligen Open-Air-Fläche in der interaktiven Stadtkarte. Solange Sie innerhalb des Pegels bleiben, können Sie so lange feiern, wie Sie wollen. Mit Eintreten des besonders geschützten Nachtzeitraumes ab 22:00 Uhr ist das Beschallungsende festgelegt. Ob auf Antrag für Ihre Veranstaltung die Nutzung eines sogenannten „seltenen Ereignisses“ laut Freizeitlärmrichtlinie (PDF 252 KB) möglich ist, stimmen Sie bitte direkt mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer im Zuge der Anmeldung ab.
Gerade bei Open-Air-Musikveranstaltungen mit Verstärker können diese Regeln trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Schallschutzmaßnahmen nicht immer eingehalten werden, weil in den Nachtstunden, in denen viele Veranstaltungen nun einmal stattfinden, sehr strenge Immissionsrichtwerte zum Schutz der Anwohnenden vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen gelten. Solche an sich erst einmal unzulässigen Veranstaltungen können im Ergebnis einer Einzelfallprüfung jedoch trotzdem zulässig sein. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch darauf.
Es gibt die Möglichkeit, ein "Seltenes Ereignis" zu beantragen. Allerdings ist die Anzahl der auf die schutzbedürftige Bebauung einwirkenden höheren Geräuschimmissionen auf maximal 18 "Seltene Ereignisse" pro Kalenderjahr begrenzt.
Für eine Genehmigung eines "Seltenen Ereignis" wird eine Standortgebundenheit oder die soziale Adäquanz und Akzeptanz der Veranstaltung gefordert:
- Eine hohe Standortgebundenheit liegt vor, wenn die Veranstaltung aus der inneren Logik heraus an diesen Standort gebunden ist (zum Beispiel WGT auf dem agra-Gelände). Ebenso können hierbei Veranstaltungen mit mindestens kommunaler Bedeutung gewertet werden (zum Beispiel Großkonzerte auf der Festwiese).
- Die soziale Adäquanz und Akzeptanz liegt vor, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion und Bedeutung hat. Sozial adäquat sind beispielsweise örtlich einmalige Jugendfestivals. Sozial akzeptiert ist zum Beispiel das von einem Großteil der Anwohnenden zumindest geduldete Stadtfest.
Bei nachgewiesener Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz der Veranstaltung prüft die Stadt Leipzig, ob
- trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmschutzmaßnahmen ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte aufgrund der Umgebungsbedingungen und der Mindestversorgungspegel unvermeidbar ist,
- Geräuschspitzen von 90 Dezibel (dB(A)) tagsüber beziehungsweise 55 Dezibel (dB(A)) nachts an der schutzbedürftigen Nutzung eingehalten werden. Hierbei ist auch der Lärm beim Auf- und Abbau des Veranstaltungsequipments, den Proben und die Lautstärke durch die An- und Abreise des Publikums zu berücksichtigen.
Ihr Antrag auf ein "Seltenes Ereignis" wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung bewertet. Es ist im Ergebnis möglich, dass gegenüber den regulären Immissionsrichtwerten höhere dB(A)-Grenzen bei Ihrer Veranstaltung zulässig sind oder die Nachtzeit, in der an der schutzbedürftigen Nachbarbebauung niedrigere Immissionswerte gegenüber dem Tagzeitraum gelten, von 22 Uhr auf 23 Uhr verschoben wird. Die Nachtzeitverschiebung kommt gegebenenfalls bei Veranstaltungen an Abenden vor Samstagen oder Sonn- und Feiertagen in Betracht.
Im Vorhinein sind Sie verpflichtet, mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung die Nachbarschaft über die Art, Dauer und das Ende der Veranstaltung zu informieren. Hier muss auch eine Ansprechperson inklusive Telefonnummer vermerkt werden.
Während der Veranstaltung müssen Sie eigenständig die Schallimmissionen an relevanten Messpunkten in der schutzbedürftigen Nachbarschaft kontrollieren und die genannte Ansprechperson muss während der gesamten Veranstaltungszeit telefonisch erreichbar sein.
Im Rahmen des Online-Antragsformulars für die nichtkommerziellen Open-Airs können Sie die Nutzung eines „Seltenen Ereignisses“ bei der Stadt Leipzig beantragen. Hierbei müssen Sie zusätzlich zu den üblichen Angaben in einem formlosen Antrag begründen, warum Ihre Veranstaltung
- standortgebunden oder sozial akzeptiert und adäquat ist,
- unvermeidbare, aber zumutbare Schallimmissionen aufweist.
Für die Flächen liegt eine so genannte „naturschutzrechtliche Gestattung“ bereits vor. Für diese Flächen muss aber gegebenenfalls für die Veranstaltung durch ein beauftragtes Gutachterbüro eine Artenschutzprüfung der Fläche erstellt werden. Dies bezieht sich aber nur auf den Zeitraum der Hauptbrutzeit von Vögeln, also vom 1. März bis zum 30. Juli eines Jahres. Details hierzu stehen in den jeweiligen Flächensteckbriefen.
Für Ihre Veranstaltung müssen Sie für die Beseitigung des Abfalls einen amtlich gekennzeichneten 60-Liter-Restabfallsack bis/pro 20 Personen bei der Stadtreinigung Leipzig (SRL) erwerben. Die Quittung oder der Beleg hierfür ist dem Amt für Stadtgrün und Gewässer umgehend nach Erhalt des Vertrags anzuzeigen. Die Gebühr für einen amtlich gekennzeichneten 60-Liter-Restabfallsack steht in der gültigen Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Stadt Leipzig.
Die Säcke sind bei der SRL in der Geithainer Straße 60 und im "täglich rausgeputzt - Unser Laden fürs Beraten", Hainstraße 17a erhältlich. Die Öffnungszeiten der SRL finden Sie unter www.stadtreinigung-leipzig.de. Den amtlich gekennzeichneten 60-Liter-Restabfallsack legen Sie geschlossen neben einen vorhandenen SRL Parkbehälter ab.
Allgemeine Sondernutzungen
Planen Sie eine Veranstaltung mit mehr als 50 Teilnehmenden ohne Beschallung wie beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten, Filmdrehs, Sportveranstaltungen oder Verkaufsangebote, nutzen Sie bitte dieses Formular (PDF, 664 KB) und senden Sie es ausgefüllt postalisch oder per E-Mail zehn Werktage vor Beginn der Veranstaltung an das Amt für Stadtgrün und Gewässer.
Sondernutzungen aufgrund von Baustellengeschehen
Auch bei Baustellengeschehen besteht ein erhöhtes Schutzbedürfnis sowohl der Parkbesuchenden als auch der Park- und Grünanlagen selbst. Bitte beantragen Sie Ihre Maßnahmen zehn Werktage vor Beginn der Baumaßnahme mit Lageplänen einschließlich Gehölzbestand mit diesem Formular (PDF, 664 KB).